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AGB

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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen 
ALLGÄUER LANDMETZGEREI ADOLF BAUR 

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1)   Sämtlichen Angeboten und Lieferungen der Firma Allgäuer Landmetzgerei Adolf Baur GmbH, nachstehend Verkäuferin genannt, liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.

(2)   Widersprechende Bedingungen oder Auftrags- bzw. Einkaufsbestätigungen des Käufers bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Annahme durch die Verkäuferin. Wird diese nicht erteilt, gehen schriftliche Verkaufsbestätigungen der Verkäuferin anders lautenden Vereinbarungen vor.

(3)   Die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 2 Angebote und Lieferung

(1)   Alle Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit für die Verkäuferin freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(2)   Ebenso sind im Rahmen des Online-Shops vom Käufer eingegebene Lieferfristen oder -termine unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein verbindlicher Termin vereinbart wird.

(3)   Lassen sich nach den oben genannten Vorgaben verbindlich festgelegte Lieferfristen oder -termine infolge von der Verkäuferin nicht zu vertretender Umstände bei der Verkäuferin oder ihren Zulieferern (z.B. Transportverzögerungen oder behördliche Maßnahmen) nicht einhalten, wird die Verkäuferin den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine angemessene neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Verkäuferin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird sie unverzüglich erstatten.

§ 3 Preise

(1)   Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung frei Rampe ohne Mehrwertsteuer. Eine Anpassung vereinbarter Preise bleibt der Verkäuferin in dem Umfang vorbehalten, in dem sich die auftragsbezogenen Kosten nach Bestätigung des Auftrages durch die Verkäuferin ändern. Besonders bei Frischfleisch kann es zu Tagespreisen kommen.

§ 4 Annahmeverzug

(1)   Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so kann die Verkäuferin nach Setzung einer Nachfrist von längstens 7 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Bei verspäteter Abnahme kann dem Käufer ggf. ein höherer Tagespreis in Rechnung gestellt werden. Als Schadenersatz kann die Verkäuferin 5 % des entgangenen Nettoumsatzes pauschal berechnen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt der Verkäuferin und dem Käufer unbenommen.

§ 5 Zahlungsbedingung

(1)   Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 10 % berechnet. Dem Käufer und der Verkäuferin bleiben nachgelassen, nachzuweisen, dass ein geringerer oder höherer Schaden entstanden ist.

(2)   Scheck und Wechsel, falls diese Art der Zahlung vereinbart ist, werden nur erfüllungshalber angenommen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind als Barauslagen sofort zu erstatten.

(3)   Bei Nichteinhalten des vertraglichen Zahlungszieles kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer besonderen Benachrichtigung oder Mahnung bedarf. Ist der Käufer mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug geraten oder hat er eine Zahlung eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers eingetreten, so werden alle Forderungen der Verkäuferin aus sämtlichen bestehenden Verträgen gegenüber dem Käufer für bereits gelieferte und noch nicht ausgelieferte Waren sofort zur Zahlung fällig. Die Verkäuferin ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(4)   Gegenüber Zahlungsansprüchen der Verkäuferin ist eine Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1)   Angaben über Beschaffenheit, Zusammensetzung, Eignung oder Verwendbarkeit der Kaufsache bedeuten ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung der Verkäuferin keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften.

(2)   Im Falle eines Mangels ist der Käufer nur insoweit zum Zurückbehalt des Kaufpreises berechtigt, als der zurückbehaltene Teil des Kaufpreises in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht.

(3)   Die Verkäuferin haftet auf Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei einfacher und normaler Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der nicht unerheblichen fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („wesentliche Vertragspflicht“). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Verkäuferin auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Regelung unberührt.

(4)   Die sich aus vorstehendem Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei jeder Art von Pflichtverletzungen durch und zugunsten von Personen, deren Verschulden die Verkäuferin sich nach den gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen muss.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflichten

(1)   Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen sowie Gewichtsbeanstandungen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich oder fernschriftlich erhoben werden. Für versteckte Mängel gilt Satz 2 entsprechend.

(2)   Der Käufer verpflichtet sich, äußerliche Schäden der gelieferten Ware (Verpackungsschäden, Auftauschäden etc.) beim Empfang der Ware auf dem Frachtbrief zu vermerken und durch den Fahrer bestätigen zu lassen. Unterlässt er dies, gilt die Ware als mangelfrei. Gleiches gilt bei anstandsloser Übernahme der Ware durch den Beförderer, es sei denn, dass die Beförderung der Ware mit der Verpackung durch betriebseigene Transportmittel und betriebseigenes Personal der Verkäuferin erfolgt.

(3)   Mängelrügen sind ausgeschlossen, sobald der Käufer die Ware weiterverkauft, weiterversandt oder mit ihrer Be- und Verarbeitung begonnen hat.

(4)   Verzögert oder verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, ist die Verkäuferin berechtigt, nach einer Androhung, deren Frist sich nach der Beschaffenheit der Ware und den besonderen Umständen des Geschäfts richtet, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern oder zu einem ortsüblichen Marktpreis eigenhändig zu verkaufen. Die Preisdifferenz trägt der Käufer. Die Androhung kann unterbleiben, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt ist oder sie aus anderen Gründen unzumutbar ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1)   Alle gelieferten Waren bleiben auch verarbeitet bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die der Verkäuferin gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehen, das Eigentum („Vorbehaltsware“) der Verkäuferin. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet sind. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung der Saldoforderung der Verkäuferin.

(2)   Der Käufer darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, verarbeiten, verbinden oder vermengen. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm untersagt.

(3)   Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Verkäuferin abgetreten. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von der Verkäuferin erworbenen Waren, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der veräußerten Vorbehaltsware zum Wert der nicht von der Verkäuferin erworbenen Ware.

(4)   Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einzuziehen.

(5)   Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ermächtigung des Käufers zur Einziehung der an sie abgetretenen Forderungen jederzeit zu widerrufen. Die Verkäuferin kann jederzeit verlangen, dass der Käufer eine Aufstellung über die im Eigentum der Verkäuferin stehenden Vorbehaltswaren und abgetretenen Forderungen nebst den zugehörigen Rechnungsdurchschriften übermittelt und die Drittschuldner über die erfolgte Forderungsabtretung unterrichtet. Die Verkäuferin kann auch selbst die Forderungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner oder Dritten aufdecken. Die Verkäuferin wird von diesen Rechten jedoch nur in den unter § 5 genannten Fällen Gebrauch machen.

(6)   Bearbeitet der Käufer die von der Verkäuferin gelieferte Ware weiter, gilt als vereinbart, dass die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung erwirbt.

(7)   Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10%, wird diese auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

(8)   Bei etwaigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen ist der Käufer verpflichtet, die Vollstreckungsorgane über die Rechte der Verkäuferin zu informieren und die Verkäuferin von den Zugriffen unverzüglich zu unterrichten und alle zur Intervention erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kosten etwaiger Interventionen gehen zu Lasten des Käufers.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)   Für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis gilt für beide Parteien der Gerichtsstand Kempten, sofern der Käufer nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Der Verkäuferin steht es frei, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

(2)   Das gilt auch für den Fall, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wenn er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§11 Schlussbestimmung

(1)   Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)   Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

Stand: 07/2019